
Die ambulante Pflege beschäftigt neben examiniertem Pflegepersonal wie stationäre Einrichtungen auch Pflegehilfskräfte beziehungsweise Pflegeassistenten.
Im Bereich der ambulanten Pflege werden Maßnahmen der Grundpflege oftmals von Pflegehilfskräften durchgeführt und die Behandlungspflege durch Behandlungspflege oftmals jedoch von nicht hierfür qualifizierten Personal ausgeführt.
Diese Tatsache stellt in mehrfacher Hinsicht einen Straftatbestand dar.
Ambulante Pflege: Qualifikation für Behandlungspflege muss vorhanden sein
Der Pflegebeauftragte des Saarlandes Jürgen Bender hat in seinem letzten Pflegebericht für den Bereich des Saarlandes vielfache Missstände in ambulanten Pflegediensten aufgezeigt.
Ähnliche Tatbestände gibt es in den anderen Bundesländern. Im Klartext handelt es sich darum, dass die Behandlungspflege vielfach von hierfür nicht qualifiziertem Personal durchgeführt wird.
Laut den gesetzlichen Vorgaben ist die Behandlungspflege ausschließlich examiniertem Fachpersonal vorbehalten.
Behandlungspflege kann strafbar sein
Wenn die Behandlungspflege durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal durchgeführt wird, handelt es sich gegenüber den Pflegekassen beziehungsweise Krankenkassen um einen Betrug, gegenüber den betroffenen Patienten ist dies gegebenenfalls sogar juristisch als Körperverletzung zu bezeichnen.
Die Grundpflege darf auch von Pflegeassistenten, also Pflegehilfskräften durchgeführt werden.
Die Leistungen der Behandlungspflege sind jedoch nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches gegenüber den abrechnenden Krankenversicherungen ausschließlich von examinierten Fachpersonal auszuführen.
Angelernte Arbeitskräfte ohne jegliche pflegerische Ausbildung (und sei es auch nur eine als Pflegeassistent/in,) dürfen ausschließlich haushaltsnahe Dienstleistungen durchführen.
Betrug und Urkundenfälschung bei Dokumentation
Insbesondere im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eingeführte und verlangte Dokumentation der Leistungen kann mitunter sogar noch der Straftatbestand der Urkundenfälschung hinzukommen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die entsprechende Dokumentation durch eine examinierte Fachkraft abgezeichnet wird, obwohl diese die Pflegeleistungen selbst überhaupt nicht durchgeführt hat.
Oftmals fallen derartige Betrugstatbestände dann auf, wenn bei Überprüfungen zutage tritt, dass die examinierte Fachkraft, die die Maßnahme angeblich durchgeführt haben will, laut Dokumentation gleichzeitig bei vier anderen Patienten vor Ort war und ebenfalls dort eine Behandlungspflege durchgeführt haben will.
Insbesondere die zuletzt durch russische Pflegedienste zutage getretenen Betrugsfälle hat die entsprechenden medizinischen Dienste der Krankenkassen sowie den sozial-medizinischen Dienst der Rentenversicherung und teilweise auch die Heimaufsicht für den Bereich der ambulanten Pflege sensibilisiert.
Wichtiger Hinweis: Die meisten ambulanten Pflegedienste arbeiten seriös. Dies gilt es an dieser Stelle ausdrücklich hervorzuheben. Letztlich leidet aber durch einzelne schwarze Schafe auch der Ruf der seriösen Pflegedienste. Deshalb ist es umso wichtiger, die seriös arbeitenden Pflegedienste zu stärken.[wysija_form id=“1″]
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