Kliniken: Honorarkräfte in der Pflege sind sozialversicherungspflichtig

Kliniken: Honorarkräfte in der Pflege sind sozialversicherungspflichtig
Klinik Pflegekraft klagt
Honorarkraft in Klinik – Urteil – Pflege Liebe Zeitschrift

Honorarkräfte in Kliniken, die im Pflegebereich tätig sind,gelten nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (NRW) als sozialversicherungspflichtig.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen fällt wegweisendes Urteil für die Pflege

Wenn sich ein Klinikträger statt einer Zeitarbeitsfirma zum Abbau von Personalmangel oder Auftragsspitzen im Sinne einer Personalunterdeckung lieber Honorarkräfte in der Pflege bedient, sind diese nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sozialversicherungspflichtig.

Ein Krankenpfleger, der im Jahr 2010 insgesamt vier Monate auf zwei unterschiedlichen Stationen eines Fachkrankenhauses für Neurologie als Honorarkraft tätig war, beantragte die nachträgliche Feststellung als Freiberufler. Er sei deshalb nicht sozialversicherungspflichtig, so der Kläger.

Kliniken: Sozialgericht Köln war der gleichen Ansicht wie Landessozialgericht NRW

Der Rentenversicherungsträger indes lehnte diese Argumentation ab, da dieser von einem regulären Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines Angestelltenvertrages ausging.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stützte die Sichtweise des Rentenversicherungsträgers und ging ebenfalls von einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

In der erstinstanzlichen Entscheidung urteilte bereits das Sozialgericht Köln ebenso wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Auch das Sozialgericht Köln ging von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Als Voraussetzungen hierfür sah das Gericht an, dass der Kläger vollständig in den organisatorischen Ablauf der neurologischen Abteilung integriert war.

Die Dienstpläne und Schichten seien auch für ihn verbindlich gewesen.

Dadurch scheidet ein werkvertragsähnliches Verhältnis aus.

Auch haben sämtliche Patienten bezogenen Therapiepläne ärztlichen Vorgaben bedingungslos unterlegen.

Es gab insofern keine Freiheit, die sonst für einen Selbstständigen anzunehmen ist.

Honorarkraft in Klinik und Pflegeheim unmöglich?

Die Pflegeleistung konnte demnach nicht eigenverantwortlich organisiert werden.

Da es zudem eine Vergütung nach den abgeleisteten Stunden gab, lag auch kein unternehmertypisches Risiko vor.

Für freiberuflich tätige Pflegekräfte bedeutet dies, dass diese genau darauf achten müssen, ob eine unternehmerische Freiheit gegeben ist.

Im starren Betriebsablauf einer Klinik ist dies regelmäßig nicht anzunehmen.

Gleiches kann auf Pflegekräfte in Altenpflegeeinrichtung angewandt werden.

Insofern bleibt fraglich, ob für freiberuflich tätige Pflegekräfte Kliniken und Pflegeheime als geeignet anzusehen sind, um eine Sozialversicherungsfreiheit und damit eine vollständige Anerkennung als selbstständiger Unternehmer im Bereich der Pflege annehmen zu können.

Das Urteil des Landessozialgerichts NRW trägt das Aktenzeichen L 8 R 1052/14.

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